OGH 1Ob347/36 (RS0008198)

OGH1Ob347/3617.1.2023

Rechtssatz

Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd § 145 AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.

Normen

ABGB §784
ABGB §810
AußStrG §145 D

1 Ob 347/36OGH08.05.1936

Veröff: SZ 18/81

5 Ob 254/66OGH22.09.1966

nur: Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. (T1)

5 Ob 745/82OGH29.10.1982

nur T1

8 Ob 114/97sOGH10.07.1997

nur T1; Beisatz: Auch Maßnahmen, die den Nachlass und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten, fallen unter den Begriff der Verwaltungsmaßnahmen, auf die dem Noterben, dessen Absonderungsantrag abgewiesen wurde, keine Ingerenz zusteht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Bestellung eines Kollisionskurators und der Genehmigung einer Klage. (T3)

8 Ob 159/02vOGH27.02.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 134/15tOGH06.08.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rekurslegitimation der Noterben gegen solche Genehmigungsbeschlüsse wird in der Rechtsprechung daher regelmäßig verneint. (T4)<br/>Beisatz. Abweichend wurden nur Fälle beurteilt, in denen über den Separationsantrag eines Noterben iSd § 812 ABGB noch nicht entschieden war. Hier aber Separationsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen. (T5)

2 Ob 238/22xOGH17.01.2023

Beisatz: Hier: Kuratorbestellung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19360508_OGH0002_0010OB00347_3600000_001

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