OGH 8Nc40/21f (RS0133820)

OGH8Nc40/21f29.9.2022

Rechtssatz

Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen.

Normen

JN §37 Abs6

8 Nc 40/21fOGH03.08.2021

Beisatz: Hier: Eine andere Abhilfe als die Anrufung des übergeordneten Gerichts sieht das Gesetz nicht vor. Schon zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen ist ein wiederholtes Insistieren auf der Rechtshilfe gegenüber dem ersuchten Gericht, nachdem dieses bereits ausdrücklich die Rechtshilfe verweigert hat, im Gesetz nicht festgelegt. (T1)

3 Ob 118/22gOGH29.09.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20210803_OGH0002_0080NC00040_21F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)