OGH 5Ob64/11i (RS0127269)

OGH5Ob64/11i20.12.2022

Rechtssatz

1. Der Bauträgervertrag iSd § 2 Abs 1 BTVG kann im Fall der Errichtung eines Hauses auch den Erwerb der Liegenschaft umfassen. Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt dagegen zu keinem Bauträgervertrag (so schon 6 Ob 89/04p).

2. Jene Fälle, in denen das Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erworben wird, unterliegen nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs 4 BTVG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Eine „wirtschaftliche Einheit“ zwischen den Verträgen kann nur dann angenommen werden, wenn in vertraglicher, zumindest aber in organisatorischer Hinsicht eine so enge geschäftliche Verflechtung zwischen dem Bauträger und dem Liegenschaftseigentümer besteht, dass für den Erwerber der objektiv begründete Eindruck einer praktisch wechselseitigen Bedingtheit beider Verträge entsteht. Die rein subjektive Beurteilung des Erwerbers, sich nur für die Liegenschaft und das Haus gemeinsam zu interessieren oder ein gesamthaftes Finanzierungsbedürfnis des Erwerbers alleine reichen nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit aus.

wirtschaftliche Einheit; wechselseitige Bedingtheit; geschäftliche Verflechtung — Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund; Bauträger; Liegenschaftserwerb von Drittem

 

Normen

BTVG §2 Abs4

5 Ob 64/11iOGH09.11.2011

Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2011/131

9 Ob 12/16dOGH21.04.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/46

4 Ob 48/19sOGH05.07.2019

Vgl

28 Ds 5/20dOGH24.08.2021

Vgl

4 Ob 186/22iOGH20.12.2022

nur: Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt dagegen zu keinem Bauträgervertrag. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20111109_OGH0002_0050OB00064_11I0000_001

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