OGH 17Ob3/10f (RS0126119)

OGH17Ob3/10f22.11.2022

Rechtssatz

Die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Keyword generierte Werbung eines Dritten greift in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Normen

MSchG §10 Abs1
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie Art5 Abs1

17 Ob 3/10fOGH21.06.2010

Veröff: SZ 2010/71

17 Ob 8/10sOGH05.10.2010

Vgl auch

17 Ob 2/11kOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Für die (bloße) markenmäßige Benutzung genügt es, dass die Marke in der Werbung für eigene Produkte verwendet wird. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass das Publikum irrtümlich meint, die Marke bezeichne Produkte des Werbenden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung. (T2)

4 Ob 30/20wOGH21.02.2020

Vgl; Beisatz: Frage der leichten Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)

4 Ob 152/20mOGH20.10.2020

Beis wie T3; Beisatz: Für die Unzulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke als Keyword reicht es nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH aus, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, ob es sich um eine Anzeige des Markeninhabers handelt und ob die Waren vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Dass die Gestaltung darüber hinaus auch geradezu darüber täuschen müsse, dass die Werbung vom Markeninhaber stamme, ist nicht der Fall. (T4)

4 Ob 97/22aOGH30.06.2022

Vgl

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20100621_OGH0002_0170OB00003_10F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)