1 Ob 186/07w | OGH | 03.04.2008 |
Veröff: SZ 2008/39 |
9 Ob 39/09i | OGH | 29.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustellung der Ausfertigung der Revisionsschrift bzw des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der Revisionsschrift an den Revisionsgegner durch das Berufungsgericht aufgrund unterlassener Zustellung durch das Erstgericht. (T1) |
1 Ob 104/13w | OGH | 18.07.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt nach § 68 Abs 3 Z 2 AußStrG bei einer Zulassungsvorstellung mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts über die Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses. Diese Regelung des Fristenbeginns hat den Normalfall der bereits erfolgten Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses nach § 68 Abs 1 Satz 1 AußStrG vor Augen. Wird diese jedoch unterlassen, beginnt die 14-tägige Frist zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung für eine Partei erst mit der Zustellung des Rechtsmittels, wenn sie diese im Rahmen der auch im Außerstreitverfahren geltenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs 1 Satz 2 AußStrG) in angemessener Frist rügt. (T2) |
6 Ob 128/22z | OGH | 11.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Das Prozessgericht erster Instanz hat (nur) Rechtsmittel oder Zulassungsanträge, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sind, zurückzuweisen, andernfalls aber die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Damit ist vom Erstgericht für die Zustellung aller nicht verspäteter oder absolut unzulässiger Rechtsmittel Sorge zu tragen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Frist für die Beantwortung beginnt sowohl beim Zulassungsantrag als auch beim außerordentlichen Rechtsmittel nicht schon mit der vom Erstgericht als Erstes zu verfügenden Zustellung der Gleichschrift an den Gegner, sondern erst mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (durch das Gericht zweiter Instanz [samt Beschluss über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beim Zulassungsantrag] oder dritter Instanz [beim außerordentlichen Rechtsmittel]) zu laufen (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). Die Rechtsmittelbeantwortung ist in diesen Fällen bei dem Gericht einzubringen, das die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20080403_OGH0002_0010OB00186_07W0000_003
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