Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5
FBG §15
PSG §33 Abs3
6 Ob 49/07k | OGH | 13.03.2008 |
Veröff: SZ 2008/34 |
6 Ob 50/07g | OGH | 13.03.2008 |
6 Ob 243/08s | OGH | 26.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach § 11 FBG sind zwar von den Vertretern der Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt aber im Namen der Gesellschaft. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG) rekurs- und revisionsrekursberechtigt. (T1) |
6 Ob 42/09h | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: In Verfahren betreffend die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde im Firmenbuch ist die Stiftung rechtsmittellegitimiert. (T2) |
6 Ob 233/09x | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beisatz: Änderungen der Stiftungsurkunde sind von den Mitgliedern des Stiftungsvorstands in vertretungsbefugter Zahl zum Firmenbuch anzumelden. (T3) |
6 Ob 102/12m | OGH | 13.09.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Auch gegen Löschungen von Eintragungen nach § 10 Abs 2 FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/89 |
6 Ob 157/12z | OGH | 15.10.2012 |
Vgl; nur: Nach § 33 Abs 3 Satz 2 PSG wird die Änderung der Stiftungsurkunde mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam. Insofern trifft auch zu, dass die Eintragung konstitutiv wirkt. (T5)<br/>Beisatz: Die Eintragung ist jedoch stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Zwar kann eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell‑rechtlich wirksam wäre. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die materiell‑rechtliche Gültigkeit der Stiftungsurkunde bzw der späteren Änderungen stellt daher eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt. (T7) |
6 Ob 73/14z | OGH | 26.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hingegen sind die Mitglieder des Vorstands im Eintragungsverfahren durch die Ablehnung der Eintragung der Privatstiftung nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt. (T8) |
3 Ob 120/14i | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2014/107 |
6 Ob 140/14b | OGH | 19.11.2014 |
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, selbst wenn sie Bedenken gegen die Wirksamkeit heben (siehe bereits 6 Ob 233/09x). (T9)<br/>Beisatz: Der Vorstand einer Privatstiftung kann im Firmenbuch eingetragene Satzungsänderungen als wirksam behandeln, wenn bei Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch das Firmenbuchgericht diese Urkunde geprüft und - im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis - als zulässig angesehen hat. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die Eintragung auch tatsächlich rechtmäßig war. Wenngleich sich der Vorstand in der Regel auf das gesetzeskonforme Vorgehen des Firmenbuchgerichts und die Ordnungsgemäßheit der Prüfung durch das Firmenbuchgericht verlassen wird können, gilt dies nicht unter allen Umständen. Hier ist insbesondere an Sonderwissen des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder zu denken, das Tatsachen betrifft, die die Unzulässigkeit der eingetragenen Änderung der Stiftungsurkunde oder etwa die Geschäftsunfähigkeit des Stifters begründen. (T10)<br/>Beisatz: Außenstehende Dritte sind nach Maßgabe des - im Privatstiftungsrecht analog anzuwendenden - § 73 Abs 4 AktG bzw nach Maßgabe des firmenbuchrechtlichen Vertrauensschutzes gemäß § 15 UGB geschützt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2014/109 |
6 Ob 95/15m | OGH | 29.06.2015 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T12)<br/>Beisatz: Eine Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts im Fall der freiwilligen Vorlage der Stiftungszusatzurkunde ist daher ‑ ungeachtet der mangelnden Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren ‑ geeignet, zur Erhöhung der Rechtssicherheit über die Wirksamkeit geänderter Klauseln der Stiftungszusatzurkunde beizutragen und unter Umständen kostspielige Folgeprozesse (Feststellungsklagen, Schadenersatzklagen, Verfahren zur Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern uam) zu vermeiden. (T13)<br/>Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T14)<br/>Veröff: SZ 2015/64 |
6 Ob 108/15y | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich genießt im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren nur die Privatstiftung Parteistellung; die einschreitenden Mitglieder des Stiftungsvorstands werden in der Regel nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich in ihrer Funktion als Vertreter der Privatstiftung tätig. (T15); Veröff: SZ 2015/143 |
6 Ob 122/16h | OGH | 27.02.2017 |
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Änderungen kann im Eintragungsverfahren nicht erfolgen. Das Firmenbuchgericht ist auf das Aufgreifen jener Umstände beschränkt, hinsichtlich welcher es von Amts wegen oder aufgrund der Eingaben eines Beteiligten Bedenken hegt. Davon zu unterscheiden ist die Frage allfälliger Vertrauensschutzerwägungen. (T16); Veröff: SZ 2017/25 |
6 Ob 137/18t | OGH | 31.08.2018 |
Auch; Beis wie T9 |
6 Ob 3/20i | OGH | 23.01.2020 |
6 Ob 22/21k | OGH | 15.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von Geschäftsführern „in vertretungsbefugter Anzahl“ vorzunehmen. Auch hier gilt mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestimmung des § 18 Abs 2 GmbHG. (T17)<br/> |
6 Ob 100/22g | OGH | 29.08.2022 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_001
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