Normen
5 Ob 164/07i | OGH | 06.11.2007 |
5 Ob 231/09w | OGH | 22.06.2010 |
Beisatz: Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen. (T1) |
5 Ob 191/13v | OGH | 20.05.2014 |
Auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T2) |
5 Ob 16/16p | OGH | 14.06.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T3) |
5 Ob 238/20s | OGH | 14.06.2021 |
Vgl |
5 Ob 34/22v | OGH | 21.12.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_001
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