OGH 5Ob164/07i (RS0123022)

OGH5Ob164/07i21.12.2022

Rechtssatz

Den Mit- und Wohnungseigentümern inklusive des zuletzt Verständigten ist eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer im Umlaufweg erfolgten Abstimmung ist daher eine gewisse Mindestfrist einzuhalten. Umgekehrt steht dem Initiator eines Beschlusses ohne sachliche Gründe auch nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung)

Umlaufbeschluss — Zirkularbeschluss — Wirksamkeit — Bekanntgabe

 

Normen

WEG 2002 §24 Abs5

5 Ob 164/07iOGH06.11.2007
5 Ob 231/09wOGH22.06.2010

Beisatz: Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder gerade zum Zweck, einzelne Mit- und Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens zu beeinflussen und damit das Ergebnis eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nachträglich zu ändern, unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustandegekommen. (T1)

5 Ob 191/13vOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T2)

5 Ob 16/16pOGH14.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verlängerung der Frist zur Rückäußerung. (T3)

5 Ob 238/20sOGH14.06.2021

Vgl

5 Ob 34/22vOGH21.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00164_07I0000_001

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