Normen
6 Ob 188/07a | OGH | 13.09.2007 |
Veröff: SZ 2007/146 |
6 Ob 242/08v | OGH | 19.02.2009 |
Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Bilden den Gegenstand des Unternehmens Geschäfte, die von mehreren gleichartigen Unternehmen ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, so ist es erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Sperrwirkung und Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung. (T2); Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des § 18 Abs 1 UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3); Veröff: SZ 2009/19 |
6 Ob 133/09s | OGH | 18.12.2009 |
Beis wie T2; Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www. karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T4) |
6 Ob 30/13z | OGH | 06.06.2013 |
Beisatz: Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. (T5)<br/>Beisatz: Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen. (T6) |
6 Ob 28/22v | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Darüber hinaus spricht das Freihaltebedürfnis des Verkehrs dagegen, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen genügen zu lassen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00188_07A0000_001
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