OGH 4Ob98/07a (RS0122468)

OGH4Ob98/07a20.12.2022

Rechtssatz

Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein.

Meinungsfreiheit

 

Normen

UWG §1 D2d
UWG §7
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4f
ZPO §502 Abs1 HIII3

4 Ob 98/07aOGH04.09.2007

Bem: Mit ausführlicher Begründung sowie Analyse von EGMR-Judikatur. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/139

4 Ob 236/07wOGH22.01.2008
4 Ob 136/08sOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach § 2 UWG; Teilnahme an öffentlicher Debatte verneint. (T2)

4 Ob 127/08tOGH23.09.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/132

3 Ob 178/08kOGH03.10.2008

Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)

4 Ob 22/09bOGH14.07.2009

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch in solchen Debatten müssen es konkret genannte Unternehmen nicht hinnehmen, dass über sie unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. (T4)

4 Ob 103/10sOGH31.08.2010

Vgl auch

4 Ob 100/10zOGH05.10.2010

Auch; nur: Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. (T5)

4 Ob 165/11kOGH28.02.2012

Auch; nur ähnlich T5; Beisatz: Ein höherrangiges Interesse kann etwa auch bei neutralen Produkttest in Frage kommen. (T6)

4 Ob 130/12iOGH18.09.2012

Vgl; Beisatz: Liegt eine Werbung primär im Eigeninteresse des Werbenden, und nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, kommt der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. (T7)

4 Ob 94/14yOGH24.06.2014

Auch; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 125/16kOGH15.06.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kein öffentliches Interesse an unwahren und herabsetzenden Behauptungen. (T8)

4 Ob 74/18pOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T3

4 Ob 171/19dOGH19.12.2019

Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T9)

4 Ob 200/19vOGH30.03.2020

Beis wie T8

4 Ob 140/22zOGH20.12.2022

Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der Titulierung „Billigzeitung“ kommt keine besondere Bedeutung zu, deren Gewicht die Zielsetzung, einen prononcierten Beitrag zu einer öffentlichen und kontrovers geführten Debatte (COVID-19-Impfung) zu leisten, relativieren könnte. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20070904_OGH0002_0040OB00098_07A0000_001

Stichworte