OGH 5Ob68/07x (RS0121971)

OGH5Ob68/07x12.10.2022

Rechtssatz

Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen steht aber § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.

Normen

ABGB §830 B1
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
WEG 2002 §35 Abs2

5 Ob 68/07xOGH03.04.2007

Veröff: SZ 2007/54

5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

nur: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. (T1)<br/>Beisatz: § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen. (T2)<br/>Beisatz: Dennoch bedarf es der Beiziehung der Wohnungseigentümer im Verfahren über die „unechte" Teilungsklage bei Mischhäusern. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/89

5 Ob 63/10sOGH31.08.2010

nur T1; Veröff: SZ 2010/104

5 Ob 94/10zOGH21.10.2010

Auch; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)<br/>Beisatz: Siehe auch RS0126321. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/135

3 Ob 170/14tOGH22.10.2014

Auch; nur T1

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Auch

5 Ob 60/22tOGH11.08.2022

nur T1

5 Ob 114/22hOGH12.10.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20070403_OGH0002_0050OB00068_07X0000_001

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