OGH 1Ob298/03k (RS0119554)

OGH1Ob298/03k22.6.2022

Rechtssatz

Auch der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach einem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass eine solche unzulässig sei, ist ein "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, auch wenn das Berufungsgericht selbst den Antrag unanfechtbar zurückweisen kann.

Normen

AHG §2 Abs2
ZPO §508

1 Ob 298/03kOGH23.11.2004

Veröff: SZ 2004/163

1 Ob 68/16fOGH28.04.2016

Auch; Beisatz: Wenn der Kläger meint, das Berufungsgericht im Anlassverfahren hätte zu Unrecht einen natürlichen Konsens der damaligen Streitteile verneint, hätte er dies zum Inhalt seines Zulassungsantrags nach § 508 ZPO machen müssen, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, seine Rechtsansicht zu überprüfen und gegebenenfalls die Revision doch für zulässig zu erklären. Hat er entsprechende Ausführungen unterlassen, ist er der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG nicht nachgekommen. (T1)

1 Ob 81/17vOGH24.05.2017

Auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 150/18tOGH26.09.2018

Beis wie T1

1 Ob 100/22wOGH22.06.2022

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00298_03K0000_002

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