OGH 3Ob104/03w; 1Ob1/05m; 3Ob233/08y; 3Ob155/09d; 10Ob42/13v; 3Ob54/14h; 4Ob191/20x; 10Ob11/22y (RS0118680)

OGH3Ob104/03w; 1Ob1/05m; 3Ob233/08y; 3Ob155/09d; 10Ob42/13v; 3Ob54/14h; 4Ob191/20x; 10Ob11/22y20.4.2022

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist eine hinreichende Bestimmtheit des Titels. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind. "Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Auch bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt handelt es sich um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung steht daher der Vollstreckbarerklärung des Urteils nicht entgegen.

*D*

 

Normen

EuGVÜ Art26
LGVÜ Art26
RegelbetragV allg

3 Ob 104/03wOGH28.01.2004
1 Ob 1/05mOGH15.03.2005

Veröff: SZ 2005/36

3 Ob 233/08yOGH19.11.2008

Ähnlich; Beisatz: Unterhaltsvergleich aus Deutschland, der auf die gesetzliche Altersrente Bezug nimmt - Vollstreckbarkeit bejaht. (T1)

3 Ob 155/09dOGH22.10.2009

Beisatz: Für das Erfordernis der Fälligkeit kann nicht grundlegend Anderes gelten als für den Gegenstand (vgl § 7 Abs 1 EO: „Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung"). (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/141

10 Ob 42/13vOGH22.10.2013

Vgl

3 Ob 54/14hOGH30.04.2014

Vgl

4 Ob 191/20xOGH26.11.2020

vgl; Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass der ausländische Exekutionstitel hinreichend bestimmt sein muss. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/109

10 Ob 11/22yOGH20.04.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: kein den Erfordernissen des Unterhaltsvorschussverfahrens entsprechender Exekutionstitel bei einem für zwei Kinder gemeinsam festgelegten (ausländischen) Unterhaltsbetrag. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00104_03W0000_001

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