OGH 11Bkd10/03; 24Os6/16m; 25Ds2/17m; 28Ds3/18g; 26Ds10/18x; 24Ds2/20h; 26Ds1/19z (RS0118449)

OGH11Bkd10/03; 24Os6/16m; 25Ds2/17m; 28Ds3/18g; 26Ds10/18x; 24Ds2/20h; 26Ds1/19z5.4.2022

Rechtssatz

Disziplinäre Verstöße gegen Vorschriften, welche die Berufsausübung des Rechtsanwaltes regeln (RAO, Richtlinien) bedeuten eine Berufspflichtenverletzung. Eine Berufspflichtenverletzung impliziert regelmäßig eine Schädigung des Standesansehens. Lediglich dort, wo der Anwalt in eigenen Angelegenheiten tätig, oder überhaupt außerhalb eines Mandats zum Nachteil des Ansehens der Anwaltschaft auffällig wird, kann begrifflich auch nur eine Beeinträchtigung des Standesansehens vorliegen.

Normen

DSt 1990 §1 A

11 Bkd 10/03OGH26.01.2004
24 Os 6/16mOGH22.03.2017

Auch

25 Ds 2/17mOGH23.05.2017

Auch

28 Ds 3/18gOGH06.11.2018

Auch

26 Ds 10/18xOGH22.10.2019

Vgl

24 Ds 2/20hOGH18.06.2020

Vgl

26 Ds 1/19zOGH15.10.2020

Vgl

25 Ds 1/21wOGH18.10.2021

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der nicht im Auftrag eines Mandanten, sondern aus Anlass der Klagsführung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei als deren Geschäftsführer agiert, wird in eigener Sache tätig (so schon 24 Ds 2/20h). Verletzung von Berufspflichten verneint. (T1)

26 Ds 4/21vOGH13.10.2021

Vgl

20 Ds 16/21iOGH05.04.2022

Gegenteilig; Beisatz: Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung gilt sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird. (T2)

29 Ds 1/21zOGH28.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040126_OGH0002_011BKD00010_0300000_001