OGH 4Ob211/03p (RS0118402)

OGH4Ob211/03p23.2.2022

Rechtssatz

Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.

Normen

UrhG §78

4 Ob 211/03pOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/169

4 Ob 141/21wOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Heimliche Aufzeichnung von auf der Bühne gezeigten sexuellen Handlungen sowie deren Wiedergabe und Abbildung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00211_03P0000_001

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