Rechtssatz
Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.
4 Ob 141/21w | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Heimliche Aufzeichnung von auf der Bühne gezeigten sexuellen Handlungen sowie deren Wiedergabe und Abbildung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00211_03P0000_001
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