OGH 5Ob243/03a (RS0118470)

OGH5Ob243/03a6.4.2022

Rechtssatz

Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vgl § 12 Abs 2 GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt.

Normen

GBG §3 Abs1
GBG §12 Abs2
GBG §85 Abs2

5 Ob 243/03aOGH21.10.2003
5 Ob 138/08tOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Beschränkung auf ein Grundstück ist zwar möglich, doch belastet das Bestandrecht den gesamten Grundbuchskörper. (T1)

6 Ob 238/08fOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Einverleibung eines Vorkaufsrechts nur hinsichtlich eines Grundstücksteils. (T2)<br/>Beisatz: Durch die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der gesamten Liegenschaft wird der Grundsatz der einheitlichen Eintragung von Belastungen des § 3 GBG gewahrt. Die Bejahung der materiellen Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bloß für Teile eines Grundstücks ist letztlich konsequente Fortschreibung der vom Obersten Gerichtshof schon bisher bejahten Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht bloß für einzelne Grundstücke zu vereinbaren, besteht doch vor dem Hintergrund des § 3 GBG in Ansehung der Sonderrechtsunfähigkeit kein prinzipieller Unterschied zwischen Grundstücken und bloßen Grundstücksteilen. (T3)

5 Ob 13/11iOGH08.03.2011
5 Ob 109/13kOGH20.06.2013

Beisatz: In einem solchen Fall muss aber aus den vorliegenden Urkunden der räumliche Umfang des Bestandrechts klar ersichtlich sein. (T4)<br/>Bem: So bereits 5 Ob 13/11i. (T5)

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Für die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts an einer Eigentumswohnung muss sich die Eintragung auf den ganzen Mindestanteil erstrecken. (T6)

5 Ob 28/19gOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T3

5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/109

5 Ob 167/21aOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00243_03A0000_001

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