OGH 11Os96/03; 12Os23/04; 14Os160/09z; 14Os41/10a; 13Os104/10h; 11Os5/15t; 15Os77/18i; 11Os47/22d (RS0117954)

OGH11Os96/03; 12Os23/04; 14Os160/09z; 14Os41/10a; 13Os104/10h; 11Os5/15t; 15Os77/18i; 11Os47/22d20.12.2022

Rechtssatz

Art 54 SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. Dass sich das Verfolgungshindernis nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte beziehen kann versteht sich von selbst. Nur insoweit kann ein Verfolgungsausschluss nach Art 54 SDÜ angenommen werden.

Normen

SDÜ Art54

11 Os 96/03OGH11.08.2003
12 Os 23/04OGH17.06.2004

Auch; nur: Art 54 SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(es) - verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. (T1)<br/>Beisatz: Nicht jede Verfahrenseinstellung durch die Anklagebehörde ist einem auf Freispruch erkennenden Urteil gleichzusetzen. (T2)<br/>Beisatz: Der Einstellungserklärung des Staatsanwaltes nach § 170 Abs 2 erster Satz dStPO, gestützt auf welchen Rechtsgrund immer, kommt bereits nach deutschem Recht keine Rechtskraftwirkung zu. (T3)

14 Os 160/09zOGH02.03.2010

Auch; Beisatz: Selbst im Anwendungsbereich von Art 54 SDÜ kann es aber (ausnahmsweise) zu nach (idealkonkurrierenden) strafbaren Handlungen unterschiedlicher Beurteilung eines Verfolgungshindernisses kommen, wie sich aus Art 55 Abs 1 lit b und Abs 2 SDÜ und dem dazu erklärten Vorbehalt Österreichs mit dem für nationale Interessen besonders relevanten Deliktskatalog ergibt. (T4)<br/>Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T5)

14 Os 41/10aOGH18.04.2010

nur T1; Beisatz: Die bloße Verfahrensanhängigkeit begründet kein Verfolgungshindernis. (T6)

13 Os 104/10hOGH17.02.2011

Auch; Beis wie T3

11 Os 5/15tOGH28.04.2015

Auch

15 Os 77/18iOGH25.06.2018

Vgl; Beis ähnlich T6; Beisatz: Hier: Bloß vorläufige Verfahrenseinstellung. (T7)

11 Os 47/22dOGH20.12.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20030811_OGH0002_0110OS00096_0300000_001

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