OGH 5Ob45/03h (RS0117706)

OGH5Ob45/03h27.9.2022

Rechtssatz

Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.

Normen

JN §1 DVi1
MRG §3
MRG §4
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2

5 Ob 45/03hOGH31.03.2003
2 Ob 126/08fOGH26.06.2008

Auch; nur: Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)

5 Ob 110/15kOGH25.01.2016

Auch; nur T1

5 Ob 181/16bOGH23.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verpflichtung eines Mieters zur Wiederherstellung einer Loggia‑Verglasung auf dessen eigene Kosten, nachdem diese wegen Erhaltungsarbeiten an Fassade und Loggia‑Böden entfernt worden war. (T2)

5 Ob 237/16pOGH01.03.2017

Auch

5 Ob 122/17bOGH20.11.2017

Auch

3 Ob 104/20wOGH10.12.2020
5 Ob 27/22iOGH27.09.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030331_OGH0002_0050OB00045_03H0000_001

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