OGH 13Os164/02 (RS0117435)

OGH13Os164/025.7.2022

Rechtssatz

Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurden) anlangt, so verlangt § 260 Abs 1 Z 1 StPO einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall. Entscheidend im Sinne der Z 5, 5a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).

Normen

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §270 Abs2 Z4
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A

13 Os 164/02OGH19.02.2003
13 Os 14/04OGH07.04.2004

Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall. Entscheidend im Sinne der Z 5, 5a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). (T1)

13 Os 178/03OGH14.07.2004

nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar. (T2)<br/>Beisatz: Die Tat ist eindeutig (zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten), nicht notwendig aber erschöpfend zu beschreiben. Eine bestimmte Formvorgabe bei Individualisierung der Tat sieht das Gesetz für die mündliche Urteilsverkündung nicht vor. (T3)

14 Os 2/05hOGH10.05.2005

Auch; nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. (T4)

13 Os 335/06fOGH14.06.2006

Auch; nur T1

15 Os 47/06kOGH07.09.2006

Auch; Beisatz: Der Grund, warum § 260 Abs 1 Z1 StPO zur Individualisierung ein Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen, deren der Angeklagte solcherart „schuldig befunden worden ist", verlangt, liegt darin, dass das den Schuldspruch begründende historische Geschehen von anderen strafbarkeitsrelevanten Sachverhalten letztlich nach Maßgabe von Tatbestandskategorien - mit anderen Worten entscheidenden Tatsachen - abgegrenzt werden muss (WK-StPO § 281 Rz 273). (T5)

15 Os 139/06iOGH15.02.2007

Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar. (T6)<br/>Beis wie T5 nur: § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangt zur Individualisierung ein Referat der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen, deren der Angeklagte solcherart „schuldig befunden worden ist". (T7)<br/>Beisatz: Hier: Bei Weitergabe von Suchtgift in einer großen Menge sind im Spruch auch die in den Entscheidungsgründen konstatierte Mindestmenge an in Verkehr gesetztem Suchtgift und dessen festgestellter Mindest-THC-Gehalt anzuführen. (T8)

15 Os 85/07zOGH06.09.2007

Auch

14 Os 74/08aOGH08.07.2008

Auch; nur: Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall. (T9)

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Vgl; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Vgl WK-StPO § 260 Rz 9. (T10)

13 Os 105/08bOGH19.03.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

13 Os 154/09kOGH19.08.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

13 Os 18/11pOGH12.05.2011

Auch; Beisatz: Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ‑ in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. (T11)

15 Os 91/11pOGH17.08.2011

Vgl auch; nur ähnlich T1

13 Os 8/15yOGH15.04.2015

Auch; Beis wie T11

13 Os 81/15hOGH23.09.2015

Beis wie T11

15 Os 10/16hOGH14.03.2016

Auch

13 Os 114/15mOGH09.03.2016

Auch

12 Os 30/16bOGH12.05.2016

Auch; nur T9

13 Os 61/16vOGH06.09.2016

Auch

11 Os 55/17yOGH04.07.2017

Auch; Beisatz: Eine aus Z 3 beachtliche Verletzung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO liegt vor, wenn das Referat der (in den Entscheidungsgründen als erwiesen angenommenen) entscheidenden (somit für die Subsumtion [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] maßgeblichen) Tatsachen die Tat mangels hinreichender Individualisierung nicht von anderen (strafbarkeitsrelevanten) historischen Sachverhalten abgrenzt. (T12)

13 Os 145/17yOGH09.05.2018

Auch

12 Os 121/18pOGH06.12.2018

Auch; nur T4

13 Os 136/18aOGH13.03.2019

Beisatz: Aus dem Blickwinkel des § 260 Abs 1 Z 1 StPO sind Zeit und Ort der Tat nur insoweit von Bedeutung, als sie entweder ausnahmsweise subsumtionsrelevant oder zur Individualisierung des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts erforderlich sind. (T13)

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

12 Os 137/20vOGH11.01.2021

Vgl

12 Os 110/21zOGH05.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00164_0200000_001