OGH 11Os124/02 (RS0117391)

OGH11Os124/0227.9.2022

Rechtssatz

Trifft der Vorsitzende von Amts wegen eine prozessleitende Verfügung, bedarf es eines Antrages an den Gerichtshof, anders zu verfahren, um zur Rüge aus Z 4 berechtigt zu sein. Ein bloßer Protest gegen die Vornahme einer Prozesshandlung genügt nicht.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §345 Abs2 Z5

11 Os 124/02OGH11.02.2003
12 Os 18/05xOGH28.04.2005

Auch; Beisatz: Behaupteten Mängeln der Verhandlungsleitung der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes ist durch eine entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung zu entgegnen, welche - im Fall ihrer Erfolglosigkeit - die Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) eröffnet. (T1)

11 Os 130/06mOGH27.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden gemäß § 249 Abs 2 StPO kommt als Anfechtungsbasis nicht in Betracht. (T2)

14 Os 15/09aOGH23.06.2009

Beisatz: Gegen die Zurückweisung von Fragen durch die Vorsitzende wurde kein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts beantragt. Bloßes „Rügen" des Vorgehens der Vorsitzenden ersetzt eine Antragstellung zur Befassung des Senats nicht. (T3)

14 Os 134/19sOGH25.02.2020

Vgl

14 Os 88/22fOGH27.09.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20030211_OGH0002_0110OS00124_0200000_002

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