OGH 1Ob64/02x (RS0116433)

OGH1Ob64/02x20.7.2022

Rechtssatz

Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des § 1440 ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, etwa wenn dieser den laufenden Aufwand für die Erhaltung der Sache getragen hat oder die Verwahrung etwa entgeltlich erfolgte.

Normen

ABGB §1440 A
ABGB §1440 Satz2 Cb
ABGB §1440 Satz2 Cd

1 Ob 64/02xOGH30.04.2002

Veröff: SZ 2002/57

1 Ob 37/03bOGH18.11.2003

Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/146

4 Ob 163/06hOGH21.11.2006

Auch; nur: Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des § 1440 ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Anfechtung bei eigennütziger Treuhand zulässig. (T3)

6 Ob 213/08dOGH06.11.2008

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Reparaturwerkstätte nach der Reparatur und damit im Zusammenhang stehender Garagierungsaufwand. (T4)<br/>Beisatz: Da der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung. (T5)

4 Ob 170/11wOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob das Vertrauen des Aufrechnungsgegners auf das Nichtbestehen von Gegenforderungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei objektiver Betrachtung berechtigt war. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Zur Aufrechnung mit Sparguthaben; siehe auch RS0127717. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/27

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Auch; Beis wie T1

1 Ob 65/19vOGH30.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T8)

9 Ob 25/21yOGH27.05.2021
3 Ob 116/22pOGH20.07.2022

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00064_02X0000_002

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