OGH 6Ob230/01v; 2Ob128/04v; 7Ob191/05x; 3Ob44/08d; 2Ob64/13w; 1Ob135/14f; 8Ob39/16t; 1Ob241/17y; 5Ob141/19z; 9Ob23/20b; 8Ob65/22z (RS0116145)

OGH6Ob230/01v; 2Ob128/04v; 7Ob191/05x; 3Ob44/08d; 2Ob64/13w; 1Ob135/14f; 8Ob39/16t; 1Ob241/17y; 5Ob141/19z; 9Ob23/20b; 8Ob65/22z25.5.2022

Rechtssatz

Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitätsgebühren, Telefongebühren und Fernsehgebühren etc.) stellt den Naturalunterhalt der Unterkunftsgewährung an das Kind dar; auch durch Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person wird Naturalunterhalt für das Kind geleistet. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld.

Normen

ABGB §140 Ac

6 Ob 230/01vOGH31.01.2002
2 Ob 128/04vOGH01.07.2004
7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl

3 Ob 44/08dOGH08.05.2008

Vgl; nur: Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen. (T1)

2 Ob 64/13wOGH30.07.2013

nur: Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld. (T2)<br/>Beisatz: Unter Naturalunterhalt fallen nur solche Leistungen mit Unterhaltscharakter, die nicht in Schenkungsabsicht erfolgen und zu einer ausgewogenen Deckung des gesamten angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen. (T3)

1 Ob 135/14fOGH22.10.2014

Vgl

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Auch; nur T1

1 Ob 241/17yOGH30.01.2018

Vgl; nur T1

5 Ob 141/19zOGH22.10.2019
9 Ob 23/20bOGH29.07.2020

nur wie T2<br/>nur: Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/65

8 Ob 65/22zOGH25.05.2022

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Taschengeld. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20020131_OGH0002_0060OB00230_01V0000_001

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