Normen
ABGB §1497 IVC
2 Ob 180/00k | OGH | 16.05.2001 |
Veröff: SZ 74/89 |
2 Ob 271/00t | OGH | 28.06.2001 |
Auch; Beisatz: Bei Geltendmachung eines Teiles eines Anspruchs innerhalb der Verjährungsfrist kann einer nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommenen Erweiterung des Anspruches bezüglich des erweiterten Anspruches grundsätzlich die Verjährungseinrede entgegengehalten werden. (T1) |
4 Ob 193/12d | OGH | 15.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. (T2) |
2 Ob 213/15k | OGH | 25.05.2016 |
Auch; nur: Der Anschlusserklärung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren kommt die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nur hinsichtlich der darin tatsächlich geltend gemachten Ansprüche zu. Ist die Schadenersatzforderung bereits bezifferbar, dann muss deren Höhe auch schon in der Anschlusserklärung angegeben sein, um die Unterbrechungswirkung für die gesamte Forderung entfalten zu können. (T3) |
6 Ob 68/18w | OGH | 26.04.2018 |
Auch; nur T3 |
8 Ob 28/21g | OGH | 25.01.2022 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0020OB00180_00K0000_001
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