OGH 15Os73/00 (RS0115362)

OGH15Os73/0019.10.2022

Rechtssatz

Nach (nunmehr) gefestigter Judikatur zum "Behördenbetrug und Prozessbetrug" sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechtsleben und Geschäftsleben zwischen Privaten.

Normen

StGB §146 A5
StGB §146 G
StPO §281 Abs1 Z9 lita

15 Os 73/00OGH03.05.2001
13 Os 122/07aOGH14.05.2008

Beisatz: Für eine strafrechtliche Differenzierung zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug finden sich keine stichhältigen Argumente. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Prozessbetrug. (T2)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und unter ausdrücklicher Ablehnung der in 15 Os 190/87 angedeuteten Möglichkeit, zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug strafrechtlich zu differenzieren. (T3)

14 Os 103/09tOGH06.10.2009
15 Os 27/16hOGH25.05.2016

Auch

6 Ob 71/17kOGH29.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 dritter Fall MRG. (T4)

20 Ds 15/17mOGH12.12.2017

Vgl auch

13 Os 33/22kOGH19.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010503_OGH0002_0150OS00073_0000000_003