OGH 14Os30/00 (RS0113618)

OGH14Os30/007.9.2022

Rechtssatz

Das Vorkommen eines Beweismittels kann - abgesehen von den Fällen des § 345 Abs 1 Z 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (§ 246 Abs 1 StPO), aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden.

Normen

StPO §246 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §345 Abs1 Z5

14 Os 30/00OGH16.05.2000
13 Os 65/02OGH25.09.2002

Auch; Beisatz: Die Verfahrensrüge verlangt einen Antrag oder einen nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruch, womit das mit einem gegnerischen Antrag nicht übereinstimmende Erklären einer Partei gemeint ist. Bloßer Protest gegen amtswegiges Vorgehen genügt nicht. (T1)

14 Os 121/02OGH12.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier im schöffengerichtlichen Verfahren. (T2)

12 Os 80/07tOGH27.09.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es hätte einer begründeten Antragstellung in der Hauptverhandlung auf Einhaltung der Vernehmungsvorschriften des § 245 StPO bedurft, um eine Verletzung dieser Regeln aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Rechtsmittelverfahren aufgreifen zu können. (T3)

13 Os 187/08mOGH14.01.2010

Auch; Beisatz: Beweisverbote können nur dann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert werden, wenn der Beschwerdeführer an deren Geltendmachung als Verfahrensmangel gehindert war (WK-StPO § 281 Rz 65 ff, 458). (T4)

14 Os 10/10tOGH13.04.2010

Vgl; Beis wie T2

13 Os 43/11iOGH14.07.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach ‑ unwidersprochener - Vorführung eines Beweismittels gestellte Anträge, das erkennende Gericht wolle das ‑ solcherart verfahrensfehlerfrei vorgeführte ‑ Beweismittel bei der Beweiswürdigung übergehen, dringen nicht durch, weil der Antragsteller einer rechtlichen Obliegenheit zuwidergehandelt hat, indem er sich nicht (bereits) gegen die Vorführung des ‑ erst nachträglich - als verboten reklamierten Beweismittels zur Wehr gesetzt hat, obwohl er dazu rechtlich wie tatsächlich in der Lage gewesen wäre. (T5)

12 Os 77/12hOGH10.10.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T3

15 Os 111/13gOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

15 Os 1/14gOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T2

15 Os 52/14gOGH14.01.2015

Beis wie T5; Beisatz: Rechtzeitig ist der Antrag nur, wenn er vor Beginn der Beweisaufnahme gestellt wird, es sei denn, der Antragsteller wäre daran gehindert gewesen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen mit der Behauptung zuvor bereits bekannter Befangenheit. (T7)<br/>Beisatz: Daran ändert im Fall eines Antrags auf Enthebung eines Sachverständigen die bloße Behauptung nichts, der bereits zuvor bekannte Befangenheitsgrund habe sich bei der Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung erneut manifestiert. (T8)

14 Os 29/17xOGH05.09.2017

Auch; Beis wie T6

14 Os 129/19fOGH31.03.2020

Vgl

15 Os 16/20xOGH18.05.2020

Vgl

15 Os 106/20gOGH11.12.2020

Vgl

13 Os 52/22dOGH07.09.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20000516_OGH0002_0140OS00030_0000000_002