1 Ob 60/97y | OGH | 15.12.1997 |
Veröff: SZ 70/261 |
3 Ob 107/99b | OGH | 14.07.1999 |
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1) |
3 Ob 92/00a | OGH | 20.06.2000 |
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2) |
1 Ob 281/01g | OGH | 27.11.2001 |
Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3) <br/>Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4) |
7 Ob 44/02z | OGH | 26.06.2002 |
Auch |
3 Ob 153/02z | OGH | 23.10.2002 |
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5) |
8 Ob 110/10z | OGH | 25.01.2011 |
nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6) |
5 Ob 50/13h | OGH | 06.06.2013 |
nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7) |
4 Ob 52/14x | OGH | 23.04.2014 |
nur T6; Veröff: SZ 2014/40 |
3 Ob 173/16m | OGH | 13.12.2016 |
Auch; nur T6 |
3 Ob 181/18s | OGH | 21.11.2018 |
Auch |
3 Ob 115/19m | OGH | 26.06.2019 |
nur T5 |
1 Ob 227/22x | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_002
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