OGH 1Ob60/97y (RS0109015)

OGH1Ob60/97y22.11.2022

Rechtssatz

Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits.

Normen

ABGB §523 A
ZPO §233

1 Ob 60/97yOGH15.12.1997

Veröff: SZ 70/261

3 Ob 107/99bOGH14.07.1999

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1)

3 Ob 92/00aOGH20.06.2000

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2)

1 Ob 281/01gOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3) <br/>Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4)

7 Ob 44/02zOGH26.06.2002

Auch

3 Ob 153/02zOGH23.10.2002

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5)

8 Ob 110/10zOGH25.01.2011

nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6)

5 Ob 50/13hOGH06.06.2013

nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7)

4 Ob 52/14xOGH23.04.2014

nur T6; Veröff: SZ 2014/40

3 Ob 173/16mOGH13.12.2016

Auch; nur T6

3 Ob 181/18sOGH21.11.2018

Auch

3 Ob 115/19mOGH26.06.2019

nur T5

1 Ob 227/22xOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_002

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