OGH 2Ob45/97z (RS0107261)

OGH2Ob45/97z29.8.2022

Rechtssatz

Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten.

Normen

ABGB §1315 I

2 Ob 45/97zOGH10.04.1997
1 Ob 76/98bOGH29.09.1998

Ähnlich; nur: Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt. (T1)<br/>Beisatz: Dem Gehilfen selbst ist die Unkenntnis wichtiger Vorschriften (der einschlägigen Ö-Norm) anzulasten, weil ihm klar sein muss, dass angesichts der bekannten Gefahren alle denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw zu überwachen sind, sodass der habituelle Zustand der Untüchtigkeit des Gehilfen zu bejahen ist. (T2)

9 Ob 79/06tOGH08.08.2007
9 Ob 74/14vOGH18.12.2014

Beisatz: Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit beauftragter Unternehmen kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T3)

4 Ob 4/15iOGH24.03.2015

Beis wie T3; Beisatz: Es kann also nicht generell ausgesprochen werden, dass der Verstoß gegen eine bestimmte Sorgfaltspflicht, etwa eine ÖNORM, Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB indiziert. (T4)

9 Ob 69/17pOGH30.01.2018
6 Ob 216/21iOGH29.08.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970410_OGH0002_0020OB00045_97Z0000_001

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