OGH 4Ob2078/96h; 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 4Ob252/02s; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 7Ob142/07v; 2Ob225/07p; 6Ob132/10w; 7Ob35/10p; 6Ob29/11z; 6Ob110/12p; 8Ob20/13v; 6Ob14/14y; 6Ob171/15p; 6Ob198/15h; 6Ob239/16i; 6Ob84/17x; 6Ob128/17t; 6Ob195/18x; 6Ob13/20k; 6Ob18/20w; 6Ob207/20i; 5Ob85/21t; 6Ob71/21s; 6Ob26/21y; 6Ob89/21p; 6Ob234/21m (RS0105518)

OGH4Ob2078/96h; 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 4Ob252/02s; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 7Ob142/07v; 2Ob225/07p; 6Ob132/10w; 7Ob35/10p; 6Ob29/11z; 6Ob110/12p; 8Ob20/13v; 6Ob14/14y; 6Ob171/15p; 6Ob198/15h; 6Ob239/16i; 6Ob84/17x; 6Ob128/17t; 6Ob195/18x; 6Ob13/20k; 6Ob18/20w; 6Ob207/20i; 5Ob85/21t; 6Ob71/21s; 6Ob26/21y; 6Ob89/21p; 6Ob234/21m29.9.2022

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH 17. Sess 88). Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil; § 30 dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens.

Verbot der Einlagenrückgewähr — Leistungen an Dritte

 

Normen

GmbHG §82 Abs1

4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/149

6 Ob 4/99bOGH11.11.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/172

6 Ob 288/99tOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so zum Beispiel an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist. (T1); Veröff: SZ 73/14

4 Ob 252/02sOGH19.11.2002

nur: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH 17. Sess 88). (T2)

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

nur: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen. (T3); Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2003/133

6 Ob 271/05dOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/178

7 Ob 142/07vOGH04.07.2007

nur T2; Beisatz: Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern. (T5); Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern. (T6)

2 Ob 225/07pOGH29.05.2008

nur T2; Veröff: SZ 2008/74

6 Ob 132/10wOGH01.09.2010

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T7)

7 Ob 35/10pOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T1

6 Ob 29/11zOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T7

6 Ob 110/12pOGH13.09.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/90

8 Ob 20/13vOGH04.03.2013

Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T8)

6 Ob 14/14yOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T7; Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG sowie die korrespondierende Regelung des § 52 AktG statuieren nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. (T9); Veröff: SZ 2014/125

6 Ob 171/15pOGH23.02.2016

Auch; nur T2; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist primär eine Gläubigerschutzvorschrift. (T10); Veröff: SZ 2016/20

6 Ob 198/15hOGH30.08.2016

Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Einbringungen, bei denen Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden, sind offene Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot. (T11)

6 Ob 239/16iOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist immer der Verbotszweck maßgeblich. Der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist auf Erhaltung und Wieder­herstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. (T12)

6 Ob 84/17xOGH29.08.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Auszahlungen, obwohl mangels Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse verbindliche Beschlüsse über die Verteilung der Bilanzgewinne nicht vorlagen. Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind unzulässig. (T13)

6 Ob 128/17tOGH28.03.2018

Auch; Beis wie T13

6 Ob 195/18xOGH20.12.2018

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/113

6 Ob 13/20kOGH23.01.2020
6 Ob 18/20wOGH20.02.2020

Vgl; Beis wie T7

6 Ob 207/20iOGH18.02.2021

vgl; Beisatz wie T13 nur: Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind unzulässig. (T14)<br/>Beisatz: Ungebundenes Vermögen darf nicht jederzeit und regellos, sondern nur auf Grundlage eines gültigen Jahresabschlusses nach Fassung eines Gewinnverteilungsbeschlusses entnommen werden. (T15)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12

5 Ob 85/21tOGH14.06.2021

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

6 Ob 71/21sOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt. Darunter fallen jedenfalls Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen. (T16)<br/>Beisatz: Auch die (unentgeltliche) Überlassung von „Geschäftschancen“ kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Zumindest muss sich aber die Erwerbschance soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde. Ist nicht einmal dieses Kriterium erfüllt, kann jedenfalls nicht von einem geschützten Vermögenswert der Gesellschaft gesprochen werden. (T17)

6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird. (T18)<br/>Beisatz: § 82 GmbHG verbietet wegen seines gläubigerschützenden Normzwecks auch Vermögensverschiebungen zugunsten des einzigen Gesellschafters. (T19)<br/>

6 Ob 89/21pOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16

6 Ob 234/21mOGH29.09.2022

Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_001

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