OGH 10ObS23/96 (RS0105139)

OGH10ObS23/9613.12.2022

Rechtssatz

Die Reichweite des Bescheidspruches ist einerseits nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheides und andererseits auch vor dem Hintergrund des gestellten Klagsantrages zu interpretieren.

Normen

ASGG §67 Abs1 Z1

10 ObS 23/96OGH23.04.1996
10 ObS 124/07vOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist - außer in den Säumnisfällen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) - dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren. (T1)

10 ObS 115/13dOGH12.09.2013

Beis wie T1

10 ObS 97/15kOGH15.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Antrag auf Weitergewährung einer Invaliditätspension umfasst nicht auch den Antrag auf soziale Maßnahmen der Rehabilitation. (T2)<br/>Veröff: SZ 2015/137<br/>

10 ObS 117/17dOGH10.10.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Antragsfiktion des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG erfasst nicht das Übergangsgeld. (T3)<br/>Veröff: SZ 2017/113

10 ObS 125/18gOGH22.01.2019
10 ObS 136/18zOGH28.05.2019

Auch; Beis wie T1

10 ObS 53/19wOGH30.07.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ist der Rechtsweg für ein Klagebegehren auf Zuerkennung von Pflegegeld unter Beachtung des Antrags, des Bescheids des Versicherungsträgers und des Klagebegehrens zulässig, so hat innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen der Rechtswegzulässigkeit die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im gerichtlichen Verfahren auch dann unter allfälliger Berücksichtigung einer diagnosebezogenen Einstufung zu erfolgen, wenn eine solche nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Versicherungsträger war. (T4)

10 ObS 38/21tOGH30.03.2021

Vgl; Beisatz: Ein auf eine behauptete rechtsverbindliche Zusage eines Sozialversicherungsträgers gestützter Anspruch kann keinen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch eines Versicherten begründen, für den der Rechtsweg nach dem ASGG offen stünde, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger war. (T5)

10 ObS 35/21aOGH27.04.2021

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T6)

10 ObS 154/21aOGH14.12.2021

Beis wie T1

10 ObS 194/21hOGH22.02.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung einer Invaliditätspension; über eine Alterspension wurde dagegen im angefochtenen Bescheid nicht entschieden. (T7)

10 ObS 141/22sOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T1; Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_010OBS00023_9600000_001

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