OGH 4Ob516/96 (RS0102898)

OGH4Ob516/965.12.2022

Rechtssatz

Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 136 GBG und eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG zur Wahl stehen.

Normen

GBG §61 A
GBG §65 Abs1
GBG §136

4 Ob 516/96OGH26.02.1996

Veröff: SZ 69/39

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007

Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage ist aber nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein Ziel auch auf andere Weise erreichen könnte. (T1)

5 Ob 180/22iOGH05.12.2022

nur: Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_005

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