OGH 13Os76/95; 15Os58/00; 12Os53/01; 13Os19/04; 13Os67/04; 14Os123/07f; 13Os106/07y; 12Os73/08i; 15Os126/14i; 14Os11/17z; 14Os103/17d; 14Os84/18m; 13Os91/21p (RS0088010)

OGH13Os76/95; 15Os58/00; 12Os53/01; 13Os19/04; 13Os67/04; 14Os123/07f; 13Os106/07y; 12Os73/08i; 15Os126/14i; 14Os11/17z; 14Os103/17d; 14Os84/18m; 13Os91/21p12.1.2022

Rechtssatz

Eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht (eines Ehepaars) über das Suchtgift schließt sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des § 12 Abs 1 SGG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes durch den Angeklagten im Sinne des § 16 Abs 1 6.Fall SGG aus (JBl 1980,213 = SSt 50/43). Angesichts des solcherart gegebenen Mitgewahrsams liegt eine tatbildmäßige Weitergabe des Suchtgiftes "longa manu" nicht vor.

Normen

SGG §12 Abs1 IC
SGG §16 Abs1 Fall6
SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
SMG §28a Abs1 fünfter Fall
SMG §28a Abs2 Z2
StGB §278 Abs2

13 Os 76/95OGH16.08.1995
15 Os 58/00OGH04.07.2000

Vgl auch

12 Os 53/01OGH08.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Nunmehr SMG BGBl I 1997/112 idgF. (T1)

13 Os 19/04OGH07.04.2004

Auch; Beisatz: Im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels schließt nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aus. (T2)<br/>Beisatz: Die bloße Bestimmung des vom Angeklagten alleine geschmuggelten Suchtgifts für ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung begründet noch keinen Mitgewahrsam. (T3)

13 Os 67/04OGH14.07.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

14 Os 123/07fOGH13.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - dann kein „Inverkehrsetzen" nach § 28 Abs 2 SMG und auch kein (inhaltsgleiches) „Überlassen" von Suchtgift (nach § 27 Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T4)<br/>Beisatz: Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen im Sinn des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" ist der Judikatur nicht zu entnehmen. (T5)

13 Os 106/07yOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Keine Aufrechterhaltung von Mitgewahrsam, wenn gemeinsam mit einer anderen Person erzeugtes Suchtgift in einem (zufolge exklusiver Kenntnis des Codes) nur dem Angeklagten zugänglichen Tresor verwahrt wird. (T6)

12 Os 73/08iOGH19.06.2009

Vgl; Beisatz: Besteht bei gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrten Mitgewahrsam des den Täter begleitenden Komplizen am Suchtgift, ist die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich mangels Begründung eines eigenständigen Gewahrsams durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu qualifizieren. (T7)

15 Os 126/14iOGH14.01.2015

Auch

14 Os 11/17zOGH23.05.2017

Auch

14 Os 103/17dOGH12.12.2017

Vgl

14 Os 84/18mOGH11.09.2018

Auch

13 Os 91/21pOGH12.01.2022

Vgl; vgl insbesondere Beis wie T2; vgl insbesondere Beis wie T3; Beisatz: Mitgliedschaft an derselben kriminellen Vereinigung begründet nicht per se (von Anfang an bestehenden) Mitgewahrsam, der die Möglichkeit wechselseitigen „Überlassens“ ausschlösse. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19950816_OGH0002_0130OS00076_9500000_001

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