OGH 3Ob546/95 (RS0061794)

OGH3Ob546/9521.11.2022

Rechtssatz

Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (so schon SZ 60/266). Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt.

Normen

ABGB §880a A

3 Ob 546/95OGH28.06.1995
4 Ob 2330/96tOGH26.11.1996

Beisatz: Die in Bankgarantien übliche Präambel, in welcher auf das Grundverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hingewiesen wird, ist die bloße Umschreibung jener Leistung des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden soll, also des Erfolges, für den die Gewähr übernommen wird. Dass aber die Haftung des Garanten dennoch unabhängig vom Bestehen der Leistungsverpflichtung des Dritten sein soll, wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede, ohne das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch weiter zu prüfen, den Garantiebetrag zu überweisen. (T1)

8 Ob 190/98vOGH24.06.1999

Vgl; Beis wie T1 nur: Die in Bankgarantien übliche Präambel, in welcher auf das Grundverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hingewiesen wird, ist die bloße Umschreibung jener Leistung des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden soll, also des Erfolges, für den die Gewähr übernommen wird. (T2)

9 Ob 265/99gOGH13.10.1999

Vgl auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt. (T3)

8 Ob 291/99yOGH09.12.1999

Auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird. (T4)

5 Ob 215/08sOGH13.01.2009

nur T4; nur: Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt. (T5)<br/>Beisatz: Die Unabhängigkeit der Haftung des Garanten vom Bestand der Leistungsverpflichtung des Dritten wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede aus dem Grundverhältnis den Garantiebetrag zu überweisen. (T6)<br/>Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/2

6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

Vgl

4 Ob 120/14xOGH17.09.2014

Auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt. (T8)<br/>

10 Ob 82/16fOGH13.09.2017

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T9)

8 Ob 121/22kOGH21.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0030OB00546_9500000_002

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