Rechtssatz
Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen.
1 Ob 98/01w | OGH | 26.06.2001 |
Beisatz: Hier: Vereinbarung eines ungewöhnlich niedrigen Mietzinses kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls noch Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sein. (T1)<br/>Beisatz: Die Abgrenzung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls. (T2) |
5 Ob 301/01b | OGH | 12.03.2002 |
Beisatz: Bei der Abgrenzung der ordentlichen Verwaltung von der außerordentlichen sind insbesondere die mit der geplanten Änderung einhergehenden Kosten zu berücksichtigen, wenngleich in diesem Punkt eine eher großzügige Betrachtung geboten ist. (T3) |
5 Ob 26/07w | OGH | 20.03.2007 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Die von Lehre und Rechtsprechung zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB entwickelten Grundsätze sind für die Definition der ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG nur bedingt anwendbar. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/41 |
2 Ob 244/07g | OGH | 17.12.2007 |
Beis wie T2; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Dass der vereinbarte Hauptmietzins nur 60 % des zulässigen Richtwertmietzinses beträgt, rechtfertigt für sich alleine nicht die Wertung des Mietvertrages als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. (T5) |
5 Ob 256/07v | OGH | 20.11.2007 |
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, welcher Kostenaufwand den Rahmen der ordentlichen Verwaltung überschreiten würde, ist allerdings kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T6) |
3 Ob 144/08k | OGH | 11.07.2008 |
Beisatz: Entfernung einer nicht mehr benützbaren Aufzugsanlage und Errichtung eines neuen Lifts - außerordentliche Verwaltung. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)