OGH 1Ob595/91; 7Ob615/91; 3Ob528/92; 1Ob621/93; 4Ob556/94; 1Ob597/95; 6Ob2126/96g; 4Ob2233/96b; 6Ob2360/96v; 9Ob373/97m; 9Ob120/03t; 1Ob7/04t; 7Ob223/08g; 1Ob159/13h; 1Ob83/15k; 4Ob1/18b; 1Ob152/20i; 10Ob2/21y; 1Ob155/20f; 6Ob151/21f (RS0047337)

OGH1Ob595/91; 7Ob615/91; 3Ob528/92; 1Ob621/93; 4Ob556/94; 1Ob597/95; 6Ob2126/96g; 4Ob2233/96b; 6Ob2360/96v; 9Ob373/97m; 9Ob120/03t; 1Ob7/04t; 7Ob223/08g; 1Ob159/13h; 1Ob83/15k; 4Ob1/18b; 1Ob152/20i; 10Ob2/21y; 1Ob155/20f; 6Ob151/21f2.2.2022

Rechtssatz

Erfüllt der den Kindern aus erster Ehe zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständigen Betreuung im Haushalt, muss er seine Lebensverhältnisse derart gestalten, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

1 Ob 595/91OGH18.09.1991
7 Ob 615/91OGH14.11.1991

Auch; Beisatz: Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. Dies schon deshalb, weil die im Gesetz vorgesehene Anspannung immer dann Platz greift, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann und nicht auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt ist. (T1)<br/> Veröff: RZ 1992/24 S 69

3 Ob 528/92OGH29.04.1992

Auch

1 Ob 621/93OGH17.11.1993

Auch

4 Ob 556/94OGH04.10.1994

Auch; Veröff: SZ 67/162

1 Ob 597/95OGH29.08.1995
6 Ob 2126/96gOGH11.07.1996
4 Ob 2233/96bOGH17.09.1996
6 Ob 2360/96vOGH16.01.1997

Auch; Beis wie T1 nur: Der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungene Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens darf daher nicht zu Lasten eines anderen Unterhaltsberechtigten gehen. (T2)

9 Ob 373/97mOGH10.12.1997
9 Ob 120/03tOGH31.03.2004

Beis wie T2

1 Ob 7/04tOGH25.06.2004

Beisatz: Steht aberder unterhaltsberechtigten Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann kann sie zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen. (T3)

7 Ob 223/08gOGH17.12.2008
1 Ob 159/13hOGH19.09.2013

Auch

1 Ob 83/15kOGH22.10.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T4)

4 Ob 1/18bOGH11.06.2018

Auch

1 Ob 152/20iOGH23.09.2020

Vgl

10 Ob 2/21yOGH26.02.2021

auch Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021

vgl; Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/24

6 Ob 151/21fOGH02.02.2022

Beisatz: Hier: Elternteilzeit. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00595_9100000_001

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