OGH 8Ob614/91 (RS0058782)

OGH8Ob614/9131.8.2022

Rechtssatz

Die auf Grund des § 7 FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar. Es muß ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden.

Normen

FamRAnglV §7

8 Ob 614/91OGH27.06.1991

Veröff: ZfRV 1993,253

8 Ob 514/92OGH29.10.1992

Auch; Beisatz: Der bloße Wunsch des Klägers, sich "Klarheit zu verschaffen", reicht für eine Bestreitungsklage nicht aus. (T1)

9 Ob 3/17gOGH24.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Mitwirkung im Abstammungsverfahren nach § 85 Abs 1 AußStrG ist erforderlich, wenn sie zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist. (T2)<br/>

9 Ob 66/22dOGH31.08.2022

Vgl; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass die Mitwirkung im Abstammungsverfahren gemäß § 85 Abs 1 AußStrG dann erforderlich ist, wenn sie im konkreten Fall geboten ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Falls beurteilen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910627_OGH0002_0080OB00614_9100000_002

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