OGH 9ObA509/89 (RS0085635)

OGH9ObA509/8930.8.2022

Rechtssatz

Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen, etwa durch Setzung einer absoluten Obergrenze für "vorübergehende" Beschäftigung.

Normen

ASGG §54 Abs2

9 ObA 509/89OGH23.05.1990
9 ObA 602/91OGH20.11.1991

nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Überdies ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nicht Aufgabe Rechtsprechung ist, den Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzesbegriffe ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände generell und abstrakt einzugrenzen. (T1)<br/>Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184

8 ObA 57/97hOGH12.03.1998

Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T2)<br/>Beisatz: Nicht jedoch bloß hypothetische Sachverhaltsannahmen, mit denen die Antragstellerin nur ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes betreffend die Möglichkeit eines Ausschlusses des Übergangs von Arbeitsverhältnissen iSd § 3 Abs 1 AVRAG erhalten möchte. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/51

9 ObA 168/05dOGH29.03.2006

Beis wie T3

8 ObA 45/12vOGH24.01.2013

nur T1; Beisatz: Sachverhalte, bei deren Beurteilung die Rechtsordnung dem richterlichen Ermessen Spielraum gewährt, die etwa „nach Billigkeit“ oder „nach den Umständen des Einzelfalls“ zu entscheiden sind, eignen sich in der Regel nicht für ein besonderes Feststellungsverfahren. (T4)

9 ObA 130/12aOGH21.02.2013

nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Feststellung der Verbandsempfehlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs als Kollektivvertrag. (T5)

9 ObA 155/12bOGH24.04.2013

nur T2; Beis wie T4

9 ObA 84/15sOGH26.11.2015

Auch; nur T2; Beis wie T3

9 ObA 63/15bOGH25.02.2016

Auch; nur: Für ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG eignen sich nur Sachverhalte, aus denen eindeutige Rechtsfolgen abgeleitet werden können. (T6)

9 ObA 87/12bOGH29.01.2013

nur T1; Beis wie T4

9 ObA 18/16mOGH18.08.2016

Auch; nur T6

8 ObA 32/22xOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung. (T7)<br/><br/><br/>

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_003

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