OGH 5Ob576/90 (RS0047404)

OGH5Ob576/9015.12.2022

Rechtssatz

Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus einem erbrechtlichen Anspruch wie etwa zur Abfindung seiner Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche zufließen, dürfen bei der Beurteilung seiner Kräfte nicht unberücksichtigt bleiben, soweit sie es ihm gestatten, seiner Verpflichtung zur Leistung des auch danach zu beurteilenden angemessenen Unterhalts nachzukommen.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb

5 Ob 576/90OGH24.04.1990

Veröff: SZ 63/60 = ÖA 1991,137

6 Ob 625/91OGH07.11.1991

Vgl auch

6 Ob 552/93OGH01.07.1993

Vgl auch

4 Ob 531/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (so schon 6 Ob 625/91). (T1)

9 Ob 354/97tOGH14.01.1998

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/22

1 Ob 104/09iOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigen gehen. (T4)

1 Ob 108/21wOGH07.09.2021

Vgl

3 Ob 192/22iOGH15.12.2022

Beisatz: Hier: Vertraglicher Rechtsanspruch des Vaters gegen den väterlichen Großvater auf Erhalt einer jährlichen Geldleistung von (zumindest) 50.000 EUR. Ohne entscheidende Bedeutung, ob es sich dabei um eine Schenkung oder (teilweise Vorweg-)Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche handelt, weil die Beträge in der Vergangenheit zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie dienten, zumal das Erwerbseinkommen des Vaters relativ gering war. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00576_9000000_001

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