Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch durch die Inhaftierung in der Regel mangels eines weiteren fortlaufenden Einkommens die Leistungsfähigkeit und damit die zu erbringende Unterhaltsleistung auf Null sinkt, so tritt dieser Umstand nur in Ermangelung eines im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung der Unterhaltspflicht heranzuziehenden Vermögens ein (EFSlg 75.712). Dieses Vermögen ist nicht nur hinsichtlich der außer Frage stehenden Erträgnisse, sondern auch der Substanz nach zur Bemessung des Unterhaltes heranzuziehen, wenn der Unterhaltspflichtige dieses angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (EFSlg 65.009 f).
Nach den Feststellungen hat der Rechtsmittelwerber sein gesamtes Vermögen mit Ausnahme des hier in Frage stehenden Münzalbums, das er zur Finanzierung seines persönlichen Bedarfs in der Haft heranziehen will, bereits zu Geld gemacht, so daß nicht nur der Nominalwert von S 115.025 für das Münzalbum Grundlage der Bemessung wäre. Da nach dem Vorbringen im Verfahren mit Ausnahme des Münzalbums das Vermögen die Schulden des Vaters deckte, hat das Rekursgericht auch nur das noch zur Verfügung stehende Vermögen herangezogen. Ob der Vater, dessen Unterhalt in der Haft ohnehin gesichert ist, neben dem Unterhalt für den Antragsteller auch noch andere eigene bescheidene Bedürfnisse aus den ihm verbliebenen Vermögen befriedigen will, ist deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage, weil die Unterhaltsansprüche des Kindes jedenfalls den eigenen nicht lebenswichtigen Bedürfnissen des Vaters vorgehen.
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