5 Ob 73/89 | OGH | 20.02.1990 |
Veröff: WoBl 1990,105 ( Call ) = MietSlg 42/10 |
5 Ob 120/01k | OGH | 04.09.2001 |
Vgl auch; nur: Die nach dem WEG 1975 geforderte Schriftform trifft nur den der seinerzeit konkludent geschlossenen Vereinbarung (hier: Ermächtigung des WE-Organisators zur Erlassung einer Hausordnung) neu beitretenden Miteigentümer. (T1) Beisatz: Im Geltungsbereich des WEG 1948 bedurfte es keiner schriftlichen Vereinbarung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, um die Liegenschaftsaufwendungen anders zu verteilen, als dies im Gesetz vorgesehen war. Eine solche Vereinbarung konnte mündlich oder auch konkludent zustandekommen. (T2) |
5 Ob 277/01y | OGH | 29.01.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG. (T3) Beisatz: Einstimmige schriftliche Vereinbarungen nach § 19 Abs1 Z2 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG wirkten bloß schuldrechtlich zwischen den Vertragspartnern. Damit eine solche Vereinbarung Rechtsnachfolger binde, war erforderlich, dass sie vertraglich überbunden wurde oder durch schriftlichen Beitritt übernommen wurde, um das Schriftformgebot des § 19 Abs 1 Z2 WEG aF zu erfüllen. Gesamtrechtsnachfolger und Einzelrechtsnachfolger, die diese Pflichten durch Überbindungsklauseln übernommen haben, bleiben an diese Vereinbarungen gebunden. Ein Einzelrechtsnachfolger konnte jedoch den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung ablehnen, womit die gesetzlich geforderte Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht wurde und die Vereinbarung hinfällig war. (T4) |
5 Ob 274/04m | OGH | 21.12.2004 |
Vgl auch |
4 Ob 108/12d | OGH | 02.08.2012 |
Vgl auch |
5 Ob 205/14d | OGH | 24.02.2015 |
Beis wie T4 |
5 Ob 121/18g | OGH | 03.10.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
5 Ob 182/22h | OGH | 21.12.2022 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00073_8900000_002
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