OGH 2Ob158/88 (RS0085186)

OGH2Ob158/8827.9.2022

Rechtssatz

Hat der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen, geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger im Rahmen der im § 332 Abs 1 ASVG normierten Legalzession unabhängig davon auf den Sozialversicherungsträger über, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden musste, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne dass in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe oder für Dritte, die Heilungskosten für den Verletzten aufwendeten, die Möglichkeit bestünde, den Ersatz derartiger Aufwendungen vom Schädiger zu verlangen, sei es nun im Wege eines Direktanspruches im Sinne des § 1325 ABGB oder eines Verwendungsanspruches nach § 1042 ABGB. Dies gilt für vom Sozialversicherungsträger aufgewendete Vertragsarztkosten wie für von ihm aufgewendete Kosten der Spitalsbehandlung und für Krankentransportleistungen.

Normen

ASVG §332 A

2 Ob 158/88OGH10.05.1989

Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 = ZVR 1990/132 S 335

2 Ob 225/99yOGH23.09.1999

Beisatz: Hier: § 48 KAG. (T1) <br/>Beisatz: Bei sozialversicherten Patienten kann eine Legalzession nach § 48 KAG nicht erfolgen. (T2)

2 Ob 145/22wOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_0020OB00158_8800000_005

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