OGH 3Ob510/89 (RS0057521)

OGH3Ob510/8914.9.2022

Rechtssatz

Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des sei es auch vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens (EFSlg 48935).

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

3 Ob 510/89OGH15.03.1989
3 Ob 553/90OGH28.11.1990

Beisatz: Es ist dabei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. (T1)

8 Ob 1651/93OGH14.10.1993

Auch

6 Ob 588/95OGH09.11.1995
4 Ob 1630/95OGH10.10.1995

Auch

10 Ob 98/97bOGH15.04.1997

Vgl

7 Ob 381/97yOGH19.05.1998

Auch; nur: Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des Unternehmens. (T2)<br/>Beis wie T1

9 Ob 42/99pOGH24.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Für die Unterscheidung, ob eine bloße Wertanlage oder aber ein Unternehmenszweck verfolgt wird, kommt es wesentlich auf die Widmung an (hier: Zinshaus). (T3)

1 Ob 89/01xOGH26.06.2001

Auch; Beisatz: Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu beurteilen. (T4)

2 Ob 186/08dOGH27.11.2008

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 87/10bOGH24.06.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 221/10aOGH26.05.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 52/12xOGH26.04.2012

nur T2

1 Ob 80/12iOGH22.06.2012

nur T2

3 Ob 168/15zOGH18.11.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/125

1 Ob 135/17kOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob eine Sache zum Unternehmen gehört, hängt davon ab, ob sie dafür gewidmet ist. Der Zweck muss nach außen objektiv in Erscheinung treten, wofür die Verkehrsauffassung und nicht die Bezeichnung maßgeblich ist. Es ist dabei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. (T5)<br/>Beisatz: Kann auf diese Weise keine einwandfreie und scharfe Abgrenzung durchgeführt werden, können hilfsweise die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T7)

1 Ob 107/18vOGH26.09.2018
1 Ob 169/18mOGH20.12.2018

Beis wie T1; Beis wie T5

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T8)<br/>Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 103/22mOGH14.09.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0030OB00510_8900000_001

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