OGH 4Ob567/87; 7Ob734/87; 3Ob521/87; 8Ob510/89; 3Ob555/88 (RS0069778)

OGH4Ob567/87; 7Ob734/87; 3Ob521/87; 8Ob510/89; 3Ob555/8827.9.2022

Rechtssatz

Das wesentliche Merkmal eines verbotenen Ablösevertrages ist das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Nach dem Zweck dieser Regelung sind nur solche Ablösezahlungen des neuen Mieters verboten, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen eben keine gleichwertige Gegenleistung von seiner Seite entgegensteht.

Normen

MRG §27

4 Ob 567/87OGH29.09.1987

Veröff: RdW 1988,87

7 Ob 734/87OGH25.02.1988

Beisatz: Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es auf den Wert der Investitionen im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an, bei Einrichtungsgegenständen ist der Verkehrswert maßgeblich. (T1) Veröff: WoBl 1988,143

3 Ob 521/87OGH18.05.1988

Veröff: JBl 1988,648 = WoBl 1988,143

8 Ob 510/89OGH09.02.1989

Veröff: EvBl 1989/108 S 403

3 Ob 555/88OGH24.05.1989

GlRS VwGH vom 22.02.1989, Zl 88/01/0204

1 Ob 656/89OGH11.10.1989

Veröff: WoBl 1990,101

8 Ob 645/92OGH12.11.1992
5 Ob 165/92OGH19.01.1993
5 Ob 27/93OGH09.03.1993

Veröff: SZ 60/28

5 Ob 101/95OGH26.09.1995

Beisatz: Nur unentgeltliche Zuwendungen an den Mieter haben bei der Bemessung einer zulässigen Ablöse (für alle übrigen Gegenleistungen) außer Betracht zu bleiben. (T2) Veröff: SZ 68/174

5 Ob 137/95OGH12.12.1995

Beis wie T1; Beisatz: Die Titulierung der Ablöse spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Zweck des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Ablöseverbotes gebietet es, auf das Ergebnis zu schauen und den unter den besonderen Bedingungen der Wohnungssuche (allenfalls auch Geschäftsraumsuche) zustandegekommenen Leistungsaustausch zwischen Vormieter und Nachmieter einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, ohne nach Stadien des Prozesses der vertraglichen Einigung zu differenzieren. (T3)

4 Ob 2057/96wOGH16.04.1996
5 Ob 47/95OGH23.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16 MRG entspricht. (T4) Veröff: SZ 69/97

5 Ob 206/98zOGH24.11.1998

Vgl; Beisatz: Erhält der neue Mieter eine gleichwertige Gegenleistung, spielt die Titulierung der Ablöse und deren Verwendung durch den Empfänger keine Rolle mehr. (T5)

5 Ob 171/00hOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Gleichwertige Gegenleistungen des scheidenden Mieters stellen der verbliebene Wert von mieterseitigen Investitionen und der Zeitwert von überlassenen Einrichtungsgegenständen dar. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Gegenleistung des scheidenden Mieters kommt es nur auf diese Werte (vergleiche RIS-Justiz RS0106640) und nicht auf die Höhe der Aufwendungen des früheren Mieters an. (T6)

5 Ob 26/00kOGH13.07.2000

Vgl auch

5 Ob 314/00pOGH13.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Vormieter (wie hier der Antragsgegner) von seinem Nachmieter (wie hier der Antragstellerin) für überlassene Investitionen ohnehin eine wertadäquate Ablöse erhält (hier S 93.600,--, dazu noch S 20.000,-- für zurückgelassene Einrichtungsgegenstände), kann er nicht noch zusätzlich - als hätte er eine Mietzinsvorauszahlung geleistet, die jetzt der Nachmieter lukriert - vom Nachmieter ein Entgelt für die Mietzinsreduktion verlangen. (T7)

5 Ob 169/01sOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Im Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter ist nur von Bedeutung, welcher Wert dem Nachmieter zugekommen ist, und nicht, welchen Aufwand der Vormieter für die Wertbildung hatte. (T8)

5 Ob 81/02aOGH09.04.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 136/02iOGH12.09.2002

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Erhält der neue Mieter eine gleichwertige Gegenleistung, spielt die Titulierung der Ablöse keine Rolle mehr. (T9)

5 Ob 45/13yOGH16.07.2013

Vgl auch

5 Ob 198/17dOGH20.11.2017
4 Ob 79/18yOGH29.05.2018

Vgl

5 Ob 128/18mOGH03.10.2018
5 Ob 159/22aOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00567_8700000_002

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