Rechtssatz
Eine früher unrichtigen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden.
10 ObS 110/89 | OGH | 18.04.1989 |
Auch |
10 ObS 320/01h | OGH | 30.10.2001 |
Beisatz: Dies gilt nicht nur dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der früheren Entscheidung zu hoch eingeschätzt wurde, sondern auch im Falle einer zu niedrigen Einschätzung. (T1) |
10 ObS 163/09g | OGH | 20.10.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Bei der Rentenfeststellung übersehene Tatsachen rechtfertigen allein noch keine spätere Neufeststellung der Rente. (T2) |
10 ObS 28/13k | OGH | 19.03.2013 |
Beisatz: Einer Neufeststellung der Rente steht bei unveränderten Verhältnissen die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen. (T3) |
10 ObS 87/16s | OGH | 19.07.2016 |
Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T4) |
10 ObS 78/17v | OGH | 13.09.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T5) |
10 ObS 65/18h | OGH | 23.10.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBS00013_8700000_001
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