OGH 10ObS11/87 (RS0085557)

OGH10ObS11/8713.12.2022

Rechtssatz

Die bloße Mitteilung des Versicherungsträgers, was mit den an Ausgleichszulage anfallenden Beträgen geschehen wird, stellt keinen Bescheid dar, sodass eine Klage unzulässig ist.

Normen

ASGG §67 Abs1 Z1
ASVG §367 Abs2
ASVG §383 Abs2 lita
BPGG §12 Abs5

10 ObS 11/87OGH16.06.1987

Veröff: SSV-NF 1/3 = ZAS 1988/26 S 198 (Müller)

10 ObS 406/89OGH18.09.1990

Auch; Beisatz: Hier: Erledigung des Versicherungsträgers, die zwar entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als Bescheid bezeichnet ist, aber nach ihrem Inhalt den eindeutigen Bescheidwillen des Versicherungsträgers erkennen lässt. (T1)<br/>Veröff: SSV-NF 4/99

10 ObS 87/99pOGH04.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Die einem Bescheid über die Festsetzung der Geldleistung auf einem gesonderten (zweiten) Blatt angeschlossene Abrechnung über die angefallenen Beträge stellt weder einen Teil dieses Bescheides noch einen gesonderten Bescheid dar. Einer solchen Abrechnung kann nämlich nicht entnommen werden, dass ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden sollte; dies bildet aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes. (T2)

10 ObS 124/07vOGH27.11.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 156/15mOGH19.01.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloße Mitteilung des Sozialversicherungsträgers, dass nach den Ergebnissen der Wiederbegutachtung Pflegebedürftigkeit in unverändertem Ausmaß vorliege. (T3)

10 ObS 146/15sOGH19.01.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Informationsschreiben über voraussichtliche Höhe der Pension. (T4)

10 ObS 78/16tOGH28.06.2016

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Bescheidcharakter einer Mitteilung des Pensionsversicherungsträgers darüber, dass keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation getroffen werden, verneint. (T5)

10 ObS 56/22sOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Aufforderungsschreiben zur Krankenstandskontrolle. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_010OBS00011_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)