Rechtssatz
Spezialität der Auslieferung: Die ausgelieferte Person kann zwar nicht wegen einer Tat verfolgt und bestraft werden, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist. Das Verbot bezieht sich aber nur auf den Sachverhalt, nicht aber auf eine Änderung der rechtlichen Würdigung, sofern dadurch nicht die Tat den Charakter der Auslieferungsfähigkeit verliert.
13 Os 90/90 | OGH | 16.10.1991 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/40 S 172 |
14 Os 113/05g | OGH | 22.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Spezialität bezieht sich stets auf die Tat als tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation des Geschehens. (T1) |
12 Os 152/08g | OGH | 19.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. Prozessuales Verfolgungshindernis. (T2) |
14 Os 81/09g | OGH | 17.11.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Spezialität bezieht sich stets auf die Tat als tatsächlichen Lebenssachverhalt. (T3) |
11 Os 48/12m | OGH | 24.05.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3 |
12 Os 33/18x | OGH | 17.05.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Jener Sachverhalt, welcher der Strafverfolgung in Österreich zu Grunde liegt, und jener, auf den sich der Europäische Haftbefehl bezieht, müssen übereinstimmen (Identität der Tat). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Handlung mehrere, in Idealkonkurrenz zueinander stehende strafbare Handlungen begründet. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19861120_OGH0002_0120OS00134_8600000_001