OGH 10Os33/86; 9Os128/86; 11Os176/86; 11Os26/87; 12Os172/86; 10Os183/86; 13Os28/87; 12Os187/86; 11Os58/87; 9Os150/86; 12Os94/87; 13Os138/87; 15Os83/87; 15Os4/88; 14Os11/02; 12Os26/11g; 11Os100/15p; 11Os128/16g (RS0094522)

OGH10Os33/86; 9Os128/86; 11Os176/86; 11Os26/87; 12Os172/86; 10Os183/86; 13Os28/87; 12Os187/86; 11Os58/87; 9Os150/86; 12Os94/87; 13Os138/87; 15Os83/87; 15Os4/88; 14Os11/02; 12Os26/11g; 11Os100/15p; 11Os128/16g24.8.2022

Rechtssatz

Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluß nicht durch den Zufluß eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht.

Normen

StGB §146 A6
StGB §146 C3
StGB §146 D

10 Os 33/86OGH30.09.1986

Veröff: EvBl 1987/36 S 149 = SSt 57/72 = RZ 1987/10 S 46

9 Os 128/86OGH17.12.1986

Vgl auch; nur: Bei der Frage der Täuschung über die Beschaffenheit eines verfälschten und damit verkehrsunfähig gewordenen Weines kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob dieser allenfalls doch den sensorischen Qualitätserwartungen der Konsumenten entspricht, für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes können vielmehr auch andere als geschmackliche Kriterien eine entscheidende Rolle spielen, wie etwa die Erwartung des Nichtvorliegens gravierender Mängel in seiner Konsistenz. Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T1)

11 Os 176/86OGH24.03.1987

Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299

11 Os 26/87OGH12.05.1987

nur: Im Fall eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen Täuschungsvorsatzes, Schädigungsvorsatzes und Bereicherungsvorsatzes kommt dann, wenn das Verhalten des Täters nicht kausal zu einer Schädigung des Abnehmers eines verfälschten Weines geführt hat, Versuch in Betracht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zu zwar verkehrsunfähigen, weil verfälschten (§§ 42 Abs 1, 44 Abs 1 lit e WeinG 1961), jedoch nicht - völlig - wertlosen (nicht mit DEG versetzten) Weinen. (T3)

12 Os 172/86OGH11.06.1987

nur T1; Beisatz: Zu unter Verwendung von DEG nachgemachtem Wein und zu durch Beigabe von DEG verfälschtem Wein und Traubensaft (jedenfalls dann, wenn der DEG-Gehalt keineswegs so minimal gewesen ist, dass er vernachlässigt werden könnte). (T4)

10 Os 183/86OGH23.06.1987

Vgl auch; nur: Durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein ist ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos. Bei Ankauf ökonomisch wertloser Produkte wird das Vermögen des Käufers durch die Bezahlung des Preises um dessen volle Höhe vermindert, weil dessen Abfluss nicht durch den Zufluss eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird; späterer Verbrauch oder die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Beitragstäterschaft durch Verschaffen von Zertifikaten (§ 19 Abs 9 WeinG 1961) über Prädikatswein-Mengen. (T6)

13 Os 28/87OGH02.07.1987

Vgl auch; nur T5; Veröff: EvBl 1988/28 S 175

12 Os 187/86OGH27.08.1987

nur T5; Beisatz: Hingegen Differenzschaden bei mit zehn Prozent "Tresterwein" verschnittenem Wein. (T7)

11 Os 58/87OGH08.09.1987

Vgl auch; nur T5

9 Os 150/86OGH02.12.1987

Vgl auch

12 Os 94/87OGH03.03.1988

Vgl auch

13 Os 138/87OGH03.03.1988

Vgl auch; nur T5

15 Os 83/87OGH15.07.1988

Vgl auch

15 Os 4/88OGH06.12.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend sind Angebot und Nachfrage bei Kenntnis der wahren Konsistenz. (T8)

14 Os 11/02OGH28.05.2002

Vgl auch; nur: Die Überwälzung des Schadens durch Weiterverkauf vermag am vorausgegangenen Schadenseintritt nichts zu ändern. (T9)

12 Os 26/11gOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkauf von „Frischeiern“, deren Mindesthaltbarkeitsdatum falsch angegeben war. (T10)

11 Os 100/15pOGH27.10.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Verkauf von mit gravierenden Mängeln behafteten Arzneimittel‑Falsifikaten. (T11)

11 Os 128/16gOGH14.02.2017

Auch

14 Os 38/22bOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Inverkehrbringen von Fleisch, das mit genusstauglichem Fleisch in direktem Kontakt war oder damit vermischt wurde und bei dessen Verarbeitung zudem die Vorschriften der Lebensmittel- und Schlachthygiene nicht eingehalten wurde. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0100OS00033_8600000_001

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