OGH 3Ob50/86 (RS0036392)

OGH3Ob50/8618.11.2022

Rechtssatz

Besteht Anwaltszwang kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. Der dieses Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt ist dabei an den den Verbesserungsauftrag auslösende Schriftsatz der Partei nicht gebunden.

Normen

ZPO §85 Abs2
ZPO §520 E2
EheG §22

3 Ob 50/86OGH28.05.1986

Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr)

2 Ob 331/00sOGH21.12.2000

Auch; nur: Besteht Anwaltszwang kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. (T1) <br/>Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist dann nicht erforderlich. (T2)

7 Ob 15/03mOGH12.02.2003

Auch

7 Ob 91/03pOGH10.11.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Wurde vom Rechtsanwalt bereits zuvor ein Rechtsmittelschriftsatz eingebracht, bedarf es weder eines Verbesserungsauftrages noch einer Zurückstellung hiezu. (T3)

5 Ob 256/08wOGH09.12.2008

Auch

10 ObS 20/21wOGH22.06.2021

Beis nur wie T1

6 Ob 212/22bOGH18.11.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0030OB00050_8600000_001

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