OGH 8Ob91/82 (RS0030591)

OGH8Ob91/8214.9.2022

Rechtssatz

Unter Heilungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern.

Normen

ABGB §1325 C

8 Ob 91/82OGH18.11.1982

Veröff: ZVR 1983/281 S 312

2 Ob 10/91OGH10.04.1991

Veröff: VersR 1992,259

1 Ob 160/98fOGH29.09.1998

Beisatz: Einstellkosten für die Unterbringung eines bei einem Unfall ohne Aussicht auf Heilung verletzten Tieres sind keine "Heilungskosten, weil diese Unterbringung der Heilung weder dient noch dienen kann. (T1)<br/>Veröff: SZ 71/156

2 Ob 231/99fOGH09.11.2000
1 Ob 48/11gOGH28.04.2011

Auch

6 Ob 177/19aOGH25.03.2020

Beisatz: Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3)

6 Ob 66/22gOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19821118_OGH0002_0080OB00091_8200000_002

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