OGH 1Ob643/82; 7Ob506/87; 8Ob653/86; 3Ob553/90; 2Ob533/91; 9Ob248/01p; 3Ob122/04v; 1Ob132/14i; 1Ob14/21x; 1Ob109/22v (RS0058277)

OGH1Ob643/82; 7Ob506/87; 8Ob653/86; 3Ob553/90; 2Ob533/91; 9Ob248/01p; 3Ob122/04v; 1Ob132/14i; 1Ob14/21x; 1Ob109/22v14.9.2022

Rechtssatz

Einer Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. Übt der Gesellschafter einer OHG nach dem Gesellschaftsvertrag zwar keine Geschäftsführertätigkeit aus, ist er aber bei wichtigen Entscheidungen wie insbesondere über die Vornahme größerer Investitionen mitspracheberechtigt, ist die Unternehmensbeteiligung nicht als Wertanlage anzusehen.

Normen

EheG §82 Abs1 Z4

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91

7 Ob 506/87OGH12.02.1987
8 Ob 653/86OGH26.03.1987

nur: Einer Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. (T1)<br/>Anm: Veröff: EvBl 1988/11 S 85

3 Ob 553/90OGH28.11.1990

Auch; nur T1

2 Ob 533/91OGH15.05.1991

nur T1

9 Ob 248/01pOGH24.10.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bloß führende Mitarbeit ohne maßgeblichen Einfluß (Wertanlagencharakter). (T2)

3 Ob 122/04vOGH27.04.2005

nur T1; Beisatz: Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Der Umstand, dass sowohl ein Barerlag als auch monatliche Rückzahlungsraten für einen von einer Verlustgesellschaft aufgenommenen Kredit aus den Erträgnissen der Arztpraxis des Mannes geleistet werden, bewirkt nicht, dass es sich bei dem Anteil an der Verlustgesellschaft um eine zum Unternehmen der Arztpraxis gehörende Sache handelt, die gemäß §82 Abs1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Diese Beteiligung diente und dient nämlich nicht Zwecken seines Unternehmens (Arztpraxis) und damit privaten Zwecken. (T4); Veröff: SZ 2005/62

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T3

1 Ob 14/21xOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 109/22vOGH14.09.2022

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, ob ein Unternehmensanteil der Aufteilung unterliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen auch die Rechtsform der Gesellschaft, die Art der Beteiligung und der konkrete Gesellschaftsvertrag zählen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)