OGH 5Ob554/81 (RS0004347)

OGH5Ob554/818.9.2022

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Miteigentumsanteile des auf Zivilteilung klagenden Miteigentümers mit dem lebenslänglichen Fruchtgenussrecht zugunsten seines Sohnes bücherlich belastet sind, bildet, wenn er nicht nur vorübergehen ist und bei einem angemessenen Aufschub nicht wegfiele, kein Teilungshindernis. Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach § 352 EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen.

Normen

ABGB §830 B2b
ABGB §830 B3
EO §352

5 Ob 554/81OGH28.04.1981
2 Ob 534/84OGH29.02.1984

Vgl aber; Beisatz: Liegt kein sachlicher Grund für die kurz vor Erhebung des Teilungsbegehrens vorgenommene Einverleibung des Fruchtgenussrechtes vor, so stellt dieses Vorgehen einen Verstoß gegen die von jedem Teilhaber zu fordernde Rücksicht auf die Interessen des anderen Teiles dar. Der Kläger muss dann eine Beschränkung der Rechtsausübungen auch auf einen längeren Zeitraum hinnehmen; er kann sich nicht darauf berufen, dass die von ihm selbst geschaffenen Nachteile für den anderen Teilhaber in absehbarer zeit nicht wegfallen werden. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/45 = JBl 1985,165 = MietSlg 36/8

3 Ob 38/93OGH17.03.1993

nur: Der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des klagenden Miteigentümers dem Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, ist im Exekutionsverfahren nach § 352 EO durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufpreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den Kläger oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches an die Beklagten zu begegnen. (T2)

3 Ob 125/95OGH13.03.1996

nur T2

3 Ob 267/97dOGH26.11.1997

nur T2

3 Ob 92/99xOGH24.11.1999

nur T2

3 Ob 186/08mOGH03.10.2008

Vgl; nur T2

3 Ob 70/14mOGH20.05.2015

Auch; nur T2

3 Ob 220/19bOGH17.12.2019

Vgl; nur T2

3 Ob 123/22tOGH08.09.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO beseitigt hätte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0050OB00554_8100000_001

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