OGH 4Ob28/80 (RS0054589)

OGH4Ob28/8021.11.2022

Rechtssatz

§ 35 Abs 6 DO.A kann nur auf jene Bezugsbestandteile angewendet werden, deren Gewährung nicht mit der Einreihung des Angestellten in das Gehaltsschema auf Grund seiner dauernden Verwendung (§ 36 Abs 1 DO.A) in untrennbarem Zusammenhang stehen. Er kann nur jene Zulagen betreffen, die - zumindest grundsätzlich - jeder Angestellte unabhängig von seiner Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe auf Grund sonstiger wechselnder Gegebenheiten beziehen kann (zB Belastungszulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Nachtdienstzulage, Schichtzulage ua), nicht aber die Funktionszulage.

Normen

DO.A §35 Abs6
DO.A §44
Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch §13 Abs3

4 Ob 28/80OGH29.04.1980
8 ObA 65/22zOGH21.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Regelung des § 13 Abs 3 DBO, wonach sich die Zusatzpension nach dem „zuletzt bezogenen Bruttomonatsbezug ohne sonstige Zulagen“ richtet, ist dahin auszulegen, dass nur die festen Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Zusatzpension heranzuziehen sind, während zusätzliche Leistungen, die der Dienstnehmer nur aufgrund wechselnder Gegebenheiten bezogen hat, außer Betracht bleiben sollen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00028_8000000_002

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